Ablauf Ihrer Scheidung und Onlinescheidung
Unsere Fachanwaltskanzlei ist spezialisiert auf Scheidungsrecht und bietet seit 2010 auch Online Scheidung an. Die Onlinescheidung ist bei einer einvernehmlichen und einverständlichen Scheidung der günstige, einfache und schnelle Weg zur Scheidung. Die Korrespondenz kann online erfolgen, aber auch telefonisch und persönlich in unseren Kanzleiräumen. Die Online Scheidung bietet daher keinen Nachteil, sondern nur den Vorteil der leichteren und schnelleren Korrespondenz mit unserer Kanzlei und dem Familiengericht.
- Sie geben Ihre Daten online ein. Wir als Rechtsanwaltskanzlei, unterliegen der anwaltliche Verschwiegenheit über Ihre Daten. Ihre Daten werden bei uns aufgenommen und die von Ihnen aufgenommenen Daten mit dem Datenblatt an Sie zur Prüfung der Richtigkeit übermittelt.
- Sobald das Scheidungsformular / der Scheidungsantrag online an uns übermittelt wurde, legen wir mit Ihren Daten eine Akte an und übersenden Ihnen weitere Informationen zu Ihrer Scheidung, prüfen die Vorrausetzungen Ihrer Scheidung und schlüsseln Ihnen transparent die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens unter Berücksichtigung der möglichen Reduzierungen wegen einverständlicher Scheidung auf.
- Sie erhalten durch uns daher eine weitere email mit unserer Vollmacht sowie wichtigen weiteren Informationen zu Ihrer Scheidung und zur Regelung etwaiger Scheidungsfolgen
- Liegen die Vorrausetzungen für Ihre Scheidung vor und erhalten wir die notwendigen Unterlagen, insbesondere die Kopie Ihrer Heiratsurkunde, können wir mit Ihrer Abstimmung den Scheidungsantrag an dem für Sie zuständigen Familiengericht einreichen
- Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit bei allen Familiengerichten
Voraussetzungen für Einleitung des Scheidungsverfahrens am zuständigen Familiengericht
Bei Ausspruch der Scheidung durch das zuständige Familiengericht muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Da der Scheidungstermin aber immer zeitlich mindestens 2 Monate nach der Einreichung der Scheidung liegt, kann Ihre Scheidung bereits bei 10 monatiger Trennungszeit bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Die Trennung kann durch eine räumliche Trennung erfolgen oder auch durch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung von Tisch und Bett. Wenn die Eheleute sich einig sind, können sie übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt für die Trennung innerhalb der Ehewohnung vortragen, den das Gericht nicht überprüft. Gern bereiten wir bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung eine Trennungserklärung vor, die von beiden Ehegatten unterzeichnet wird.
Die Ehe wird durch das Familiengericht geschieden, wenn sie “zerrüttet” ist. Sind sich die Eheleute über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig – dann braucht die Zerrüttung nicht mehr geprüft zu werden. Dies ist der Fall der einverständlichen Scheidung.
Die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen nach deutschem Recht:
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, “wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde”.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Das Gesetz bestimmt daher in § 1566 BGB, dass in den folgenden zwei Fällen die Ehe als zerrüttet gilt, dh. dass das Scheitern Ihrer Ehe vermutet wird, wenn wenn entweder
a) die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen (sogenannte einverständliche Scheidung),
oder wenn
b) die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.
Aber auch wenn die Ehegatten nur 1 Jahr getrennt leben und nur ein Ehegatte die Scheidung möchte, und der andere Ehegatte nicht, dann wird die Ehe geschieden, weil das Familiengericht die Ehe als zerrüttet ansieht, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht fortsetzen möchte.
Diese Scheidungsvoraussetzungen werden durch unsere Kanzlei bereits im Scheidungsantrag dem Familiengericht vorgetragen.
*Der Scheidungstermin: In der mündlichen Verhandlung vor Ort bestätigen beide Ehegatten den Trennungszeitpunkt und dass sie die Ehe für zerrüttet halten und geschieden werden möchten. Falls notwendig wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, indem das Gericht jeweils die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf das Rentenkonto des anderen überträgt. Das Gericht verkündet dann den Scheidungsbeschluss und setzt den Verfahrenswert fest.